Neue Regelung zum Haftpflichtschutz für deutsche Golfer

Golfball fliegt durch Scheibe

Ab dem 1. Januar 2022 treten neue Regelungen des Haftpflichtschutzes von Golfspielern in Deutschland in Kraft. Mit einem Gruppenrahmenvertrag will der Deutsche Golfverband (DGV) gute Konditionen für den einzelnen Golfer sicherstellen.

In einigen Fällen reicht die private Haftpflichtversicherung nicht aus, um verschuldete Schäden auf dem Golfplatz abzudecken. Deshalb empfiehlt der DGV einen Haftpflichtschutz für Golfspieler ab 18 Jahren, in den beispielsweise Schäden durch „abirrende Golfbälle“ integriert sind. In diesen Fällen greift die private Versicherung meist nicht, mit der Argumentation, dass das Risiko bei der Ausübung des Golfens doch ein regulärer Bestandteil sei.

Diese Versicherungslücke soll durch das Versicherungsangebot des DGV geschlossen werden. Für die Golfer ändert sich durch die neuen Regelungen zukünftig, dass nicht jeder durch Mitgliedsbeiträge automatisch versichert ist, sondern explizit in den Gruppenrahmenvertrag einsteigen muss.

Unterschiedliche Möglichkeiten, dem Vertrag beizutreten

Mit günstigen Konditionen will der Verband dafür sorgen, dass sich die Spieler dem neuen Haftpflichtschutz anschließen und gemeinsam eine möglichst risikolose Ausübung ihres Hobbys fördern. Wer interessiert ist, hat zwei Möglichkeiten, dem Gruppenrahmenvertrag beizutreten:

  1. Um kein Entgelt aufzuwenden, können Golfer dem Versicherungspartner (HanseMerkur) ihre Einwilligung zur werblichen Ansprache geben.
  2. Mit zwölf Euro Jahresbetrag können sich Golfer dem Vertrag kostenpflichtig anschließen.

Beide Varianten bieten den Spielern daraufhin den vollständigen Versicherungsschutz. Dieser beginnt jeweils bei Betreten der Golfanlage und endet mit dem Verlassen derselben. Sollte es zu dem Fall eines Schadens kommen, muss der Schädiger diesen zunächst bei seiner privaten Versicherung melden. Wenn diese nicht eintritt, kann der Schaden beim DGV gemeldet werden. Schädiger und Geschädigter sind dabei nicht dieselbe Person. Wer einem anderen Spieler oder deren Eigentum im Ausland Schaden zufügt, ist durch den DGV-Versicherungsschutz nicht abgedeckt.

Golfeinsteiger – beispielsweise Teilnehmer an Schnupperkursen – sowie alle Kinder und Jugendliche sind automatisch und ohne Bedingungen in den Versicherungsschutz integriert.

Titelbild: W.Scott McGill – stock.adobe.com

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